Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 109 OWiG (1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung

Gesetzestext

1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 109 OWiG verweist.

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