Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 109 OWiG (1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
Gesetzestext
1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder (2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 109 OWiG verweist.
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