Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 120 OWiG Verbotene Ausübung der Prostitution

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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