Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 121 OWiG Halten gefährlicher Tiere

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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