Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 131 OWiG (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ist

Gesetzestext

1. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen a) des Bundestages oder seines Präsidenten handelt, der Direktor beim Deutschen Bundestag, (2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch begangene Handlung oder die Pflichtverletzung nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt werden könnte. (3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, die bei der Verfolgung der Handlung, zu der aufgefordert worden ist, der im Rausch begangenen Handlung oder der Pflichtverletzung anzuwenden sind oder im Falle des § 130 dann anzuwenden wären, wenn die mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße bedroht wäre.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 131 OWiG verweist.

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