Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
§ 23 OWiG Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Gesetzestext
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 OWiG verweist.
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