Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

§ 24 OWiG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Gesetzestext

(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht. (2) In den Fällen der §§ 22 und 23 wird angeordnet, daß die Einziehung vorbehalten bleibt, und eine weniger einschneidende Maßnahme getroffen, wenn der Zweck der Einziehung auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen, (3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 24 OWiG verweist.

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