PARTGG

§ 5 PARTGG Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

Gesetzestext

(1) Die Eintragung hat zu enthalten: 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft; (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 5 PARTGG verweist.

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