PATG

§ 116 PATG

Gesetzestext

(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn 1. der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und 2. die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 116 PATG verweist.

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