PATG

§ 20 PATG (1) Das Patent erlischt, wenn

Gesetzestext

1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche Erklärung an das Deutsche Patent- und Markenamt verzichtet oder (2) Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 20 PATG verweist.

Im Gesetz benachbart

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