PATG

§ 21 PATG (1) Das Patent wird widerrufen (§ 61), wenn sich ergibt, daß

Gesetzestext

1. der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 nicht patentfähig ist, (2) Betreffen die Widerrufsgründe nur einen Teil des Patents, so wird es mit einer entsprechenden Beschränkung aufrechterhalten. Die Beschränkung kann in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen vorgenommen werden. (3) Mit dem Widerruf gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten. Bei beschränkter Aufrechterhaltung ist diese Bestimmung entsprechend anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 21 PATG verweist.

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