PATG

§ 4 PATG

Gesetzestext

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4 PATG verweist.

Im Gesetz benachbart

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