PBEFG

§ 26 PBEFG Erlöschen der Genehmigung

Gesetzestext

Die Genehmigung erlischt 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, wenn der Unternehmer a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat oder

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