PBEFG

§ 42a PBEFG Personenfernverkehr

Gesetzestext

Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn 1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 42a PBEFG verweist.

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