Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

§ 13 RVG Wertgebühren

Gesetzestext

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 000 500 41,50 10 000 1 000 59,50 25 000 3 000 55,00 50 000 5 000 86,00 200 000 15 000 99,50 500 000 30 000 140,00 über 500 000 50 000 175,00 Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro. (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Ratgeber zu dieser Norm

Beiträge, in denen § 13 RVG eine Rolle spielt — mit Einordnung, Fristen und Beispielen.

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