Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 12 RVG Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
Gesetzestext
Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a der Insolvenzordnung gleich.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 RVG verweist.
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