Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

§ 17 RVG Verschiedene Angelegenheiten

Gesetzestext

Verschiedene Angelegenheiten sind 1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 RVG verweist.

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