Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 18 RVG Besondere Angelegenheiten
Gesetzestext
(1) Besondere Angelegenheiten sind 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers; dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren); (2) Absatz 1 gilt entsprechend für 1. die Vollziehung eines Arrestes und
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