Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

§ 49 RVG Wertgebühren aus der Staatskasse

Gesetzestext

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis … EuroGebühr … Euro Gegenstands- wert bis … EuroGebühr … Euro 5 000 319,00 25 000 449,00 6 000 330,00 30 000 488,00 7 000 341,00 35 000 527,00 8 000 352,00 40 000 566,00 9 000 363,00 45 000 605,00 10 000 374,00 50 000 644,00 13 000 389,00 65 000 692,00 16 000 404,00 80 000 739,00 19 000 419,00 über 80 000 22 000 434,00 786,00

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 49 RVG verweist.

Im Gesetz benachbart

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