Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
§ 4b RVG Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
Gesetzestext
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4b RVG verweist.
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