SACHENRBERG

§ 42 SACHENRBERG Bestimmungen zum Inhalt des Erbbaurechts

Gesetzestext

(1) Zum Inhalt eines nach diesem Kapitel begründeten Erbbaurechts gehören die Vereinbarungen im Erbbaurechtsvertrag über 1. die Dauer des Erbbaurechts (§ 53), (2) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß 1. die Vereinbarungen zur Errichtung und Unterhaltung von Gebäuden und zum Heimfallanspruch (§ 56),

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 42 SACHENRBERG verweist.

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