SACHENRBERG
§ 43 SACHENRBERG Regelmäßiger Zins
Gesetzestext
(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses. (2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen 1. für Eigenheime a) zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
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