SACHENRBERG
§ 7 SACHENRBERG Andere bauliche Nutzungen
Gesetzestext
(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind. (2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn 1. Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind,
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