SACHENRBERG

§ 8 SACHENRBERG Zeitliche Begrenzung

Gesetzestext

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und 1. selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,

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