SCHVG

§ 22 SCHVG Geltung für Mitverpflichtete

Gesetzestext

Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die §§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten, durch welche andere Personen als der Schuldner für die Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Sicherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete). In diesem Fall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechtsgeschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vorsehen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 22 SCHVG verweist.

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