SCHVG

§ 23 SCHVG Bußgeldvorschriften

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 23 SCHVG verweist.

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