SG

§ 60 SG Arten der Dienstleistungen

Gesetzestext

Dienstleistungen sind 1. Übungen (§ 61),

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 60 SG verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 60 SG im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

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