Bundesverwaltungsgericht · Urteil vom 10. Februar 2016
2 WD 4/15
Betrug durch Erschleichen einer Verdienstausfallentschädigung
- Gericht
- Bundesverwaltungsgericht, Leipzig
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 10. Februar 2016
- Aktenzeichen
- 2 WD 4/15
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:100216U2WD4.15.0
- Dokumentnummer
- WBRE201600259
Amtlicher Leitsatz
1. Gegen einen Reserveoffizier, der das 60., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, kann eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gemäß § 58 Abs. 3 WDO (juris: WDO 2002) verhängt werden, weil er nach freiwilliger schriftlicher Verpflichtung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 SG zu einer Dienstleistung nach § 60 SG herangezogen werden kann. 19
2. Ein Reserveoffizier, der sich durch Betrug (§ 263 StGB) für Wehrübungen Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe eines fünfstelligen Betrages erschleicht, verstößt gegen die nachwirkende Dienstpflicht aus § 17 Abs. 3 SG. 62
3. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das Erschleichen von Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz durch einen Reserveoffizier ist die Herabsetzung im Dienstgrad. 64
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 11 von 88 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
1. Das Verfahren ist nach schriftlicher Anhörung des früheren Soldaten mit Verfügung des Bundesministers der Verteidigung vom 31. August 2011, dem Soldaten zugestellt am 5. Oktober 2011, eingeleitet worden. Nach Gewährung des Schlussgehörs hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem früheren Soldaten mit Anschuldigungsschrift vom 13. Juli 2012, zugestellt am 23. Juli 2012 als schuldhafte Verletzung seiner nachwirkenden Dienstpflichten zur Last gelegt: "Der frühere Soldat beantragte bei der für ihn zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde, dem Landratsamt R.-Kreis, im Zeitraum 2004-2009 mit folgenden Anträgen für folgende Wehrübungszeiträume 19.10.2004 27.09.-15.10.2004 01.04.2005 11.04.-15.04.2005 08.08.2005 01.08.-05.08.2005 10.10.2005 26.09.-07.10.2005 19.03.2007 05.03.-16.03.2007 14.05.2007 06.05.-11.05.2007 15.07.2007 02.07.-13.07.2007 20.03.2008 16.03.-18.03.2008 02.03.2009 16.02.-27.02.2009 27.04.2009 14.04.-24.04.2009 die Bewilligung von Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG), obwohl ihm tatsächlich kein Verdienstausfall entstanden war und erwirkte hierdurch die Bewilligung sowie eine über dem tatsächlichen Leistungsanspruch liegende Auszahlung von insgesamt 11.189,01 EURO zu Lasten des Landratsamtes R.-Kreis."
Mit Schreiben vom 1. September 2014 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft " ... klarstellend zur Anschuldigungsschrift vom 30. Juli 2012 zum verfügenden Teil im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ergänzt, dass der frühere Soldat durch sein Verhalten vorsätzlich, zumindest jedoch fahrlässig in unwürdiger Weise die ihm obliegende nachwirkende Dienstpflicht verletzt hat, als Offizier auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind."
2. Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 7. Oktober 2014 wegen eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens in den Dienstgrad eines Majors der Reserve herabgesetzt.
Er habe seit ... zunächst im Rahmen seiner normalen Arbeitszeit, Wehrübungen geleistet. Sein Arbeitgeber habe währenddessen die Gehaltszahlungen ausgesetzt. Der frühere Soldat habe Verdienstausfallentschädigungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz bezogen. Auf Veranlassung seines Arbeitgebers habe er nach 2002 seine Wehrübungen in seinen Urlaub verlegt. Auch für diese habe er Verdienstausfallentschädigungen beantragt und den Anträgen durch seine Sekretärin erstellte Arbeitgeberbescheinigungen über den Fortfall des Arbeitsentgeltes während des Wehrdienstes beigelegt. Er habe gewusst, dass diese Bescheinigungen unzutreffend seien und sie beim Landratsamt als Unterhaltssicherungsbehörde eingereicht, um sich die ungekürzte Verdienstausfallentschädigung zu erschleichen, auf die er, wie er gewusst habe, wegen der erfolgten Lohnfortzahlung keinen Anspruch gehabt habe. Auf seine Anträge hin sei ihm über die Mindestleistung hinaus ungekürzte Verdienstausfallentschädigung gezahlt worden.
Den objektiven Sachverhalt habe der frühere Soldat eingeräumt. Die Kammer habe ihm einen Irrtum nicht geglaubt. Die Arbeitgeberbescheinigungen seien eindeutig. Als ausgebildeter Personal-Stabsoffizier mit mehr als 50 Wehrübungen habe er die Unrichtigkeit erkannt und zur Täuschung der Unterhaltssicherungsbehörde eingesetzt. Die Kammer gehe davon aus, dass der frühere Soldat gemeint habe, ihm stehe wegen der Verlagerung seiner Wehrübungen in seinen Urlaub der Arbeitslohn und die ungekürzte Verdienstausfallentschädigung zu. Dass er die Bescheinigungen nicht richtig angesehen habe, halte sie für eine Schutzbehauptung. Dies ergebe sich aus dem Schriftwechsel des früheren Soldaten mit seinem Arbeitgeber im Juli 2009. Dass der frühere Soldat die Verdienstausfallentschädigung trotz der Lohnfortzahlung für rechtmäßig gehalten habe, sei auch in einem Gespräch mit den Zeugen Le., V. und K., in dem der frühere Soldat mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, zum Ausdruck gekommen. Es ergebe sich auch aus seiner Einlassung vor der Kammer. Die Kammer gehe daher von zehn vorsätzlichen Betrugstaten aus. Sein Irrtum lasse als Verbotsirrtum den Vorsatz unberührt. Die späteren Aktivitäten des früheren Soldaten gegenüber der Unterhaltssicherungsbehörde stellten kein freiwilliges Offenbaren der Vorwürfe vor deren Bekanntwerden dar. Vielmehr ergebe sich aus dem Schriftwechsel des früheren Soldaten mit seinem Arbeitgeber sein fehlendes Unrechtsbewusstsein. Die Überzahlung in Höhe von 11 189,01 € habe der frühere Soldat auf Forderung der Unterhaltssicherungsbehörde unverzüglich vollständig erstattet.
Durch die Betrugstaten sei der frühere Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich seien. Er habe damit vorsätzlich ein Verhalten gezeigt, das als Dienstvergehen gelte (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, § 17 Abs. 3 SG) und hafte als Vorgesetzter nach § 10 Abs. 1 SG verschärft.
Der Betrug zu Lasten der Unterhaltssicherungsbehörde wiege schwer und erfordere eine Dienstgradherabsetzung, die auch nach Vollendung des 60. Lebensjahres noch verhängt werden dürfe, weil der frühere Soldat nach § 58 Abs. 2 WDO, § 60 SG noch zu Dienstleistungen herangezogen werden könne. Sein pflichtwidriges Verhalten disqualifiziere ihn für die Wiederverwendung in seinem Dienstgrad und sei als Fehlverhalten von besonderer Intensität und als Sich-Hinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gesellschaft anerkannten Mindestanforderungen an Anstand, Sitte und Ehre zu werten. Die Betrugstaten seien außerdienstlich erfolgt und hätten die Bundeswehr nicht unmittelbar geschädigt. Der vermeidbare Verbotsirrtum mindere seine Schuld leicht. Die Dienstgradherabsetzung habe auf zwei Dienstgrade beschränkt werden können. Dabei seien die 51 Wehrübungen des früheren Soldaten, seine Leistungen und seine Unbescholtenheit sowie die unverzügliche Wiedergutmachung des Schadens berücksichtigt. Für ihn spreche auch, dass er sich den Vorwürfen vor der Truppendienstkammer persönlich gestellt habe. Einsicht und Bedauern habe er aber nicht geäußert.
3. Gegen das dem früheren Soldaten am 15. November 2014 zugestellte Urteil hat er am 12. Dezember 2014 beim Truppendienstgericht Süd unbeschränkt Berufung eingelegt, mit dem Ziel ihn freizusprechen.
Die Berufung greift die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz an und bestreitet den Betrugsvorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der frühere Soldat sei nicht der irrigen Überzeugung gewesen, er habe wegen der Verlagerung seiner Wehrübungen in den Urlaub Anspruch auf Lohnfortzahlung und ungekürzte Unterhaltssicherungsleistungen. Er habe für die Wehrübungen nach einer mündlichen Vereinbarung mit den Geschäftsführern seines Arbeitgebers seinen Urlaub zur Verfügung gestellt. Es sei vereinbart worden, dass keine Entgeltfortzahlung geleistet werden solle. Dies ergebe sich bei richtiger Würdigung aus dem von der Vorinstanz ausgewerteten Schriftverkehr wie aus der Einlassung des früheren Soldaten selbst. Er sei vom Abzug der in den Arbeitgeberbescheinigungen ausgewiesenen Verdienstausfälle bei der Gehaltsabrechnung ausgegangen. Er bekomme nicht jeden Monat das gleiche Gehalt überwiesen. Der frühere Soldat habe in den angeschuldigten Fällen zwar Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz beantragt. Hierfür habe er aber jeweils Arbeitgeberbescheinigungen vorgelegt, die die zuständige Personalreferentin auf der Grundlage seiner Angaben eigenverantwortlich ausgefüllt und die er im Vertrauen auf ihre Richtigkeit nicht mehr inhaltlich überprüft habe. Ablichtungen der Arbeitgeberbescheinigungen seien an die Gehaltsabteilung gegangen, damit die Kürzungen erfolgen könnten. Im April/Mai 2009 habe er festgestellt, dass seine Gehaltszahlung nicht wegen der Wehrübung reduziert worden sei und eine Überprüfung initiiert. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 SG lägen nicht vor. Das Verhalten sei bei einer Gesamtwürdigung aller für ihn sprechenden Umstände, insbesondere seiner Information der Unterhaltssicherungsbehörde über die Überzahlung, der unverzüglichen Erstattung zuzüglich Zinsen und seiner fehlenden Vorbelastung nicht unwürdig im Sinne von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Truppendienstgericht hat mit Recht festgestellt, dass der frühere Soldat eines als Dienstvergehen geltenden Verhaltens schuldig ist, und hat es nicht unverhältnismäßig schwer geahndet.
Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/WBRE201600259Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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