SGB1

§ 58 SGB1 Vererbung

Gesetzestext

Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 58 SGB1 verweist.

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