SGB10

§ 49 SGB10 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Gesetzestext

§ 45 Abs. 1 bis 4, §§ 47 und 48 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen oder der Klage stattgegeben wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 49 SGB10 verweist.

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