SGB11

§ 106 SGB11 Abweichende Vereinbarungen

Gesetzestext

Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß 1. der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 106 SGB11 verweist.

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