SGB11

§ 129 SGB11 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

Gesetzestext

Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Absatz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversicherung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese abweichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 129 SGB11 verweist.

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