SGB11

§ 130 SGB11 Verordnungsermächtigung

Gesetzestext

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres regeln über 1. die zentrale Stelle gemäß § 128 Absatz 2 und ihre Aufgaben,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 130 SGB11 verweist.

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