SGB11

§ 95 SGB11 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen

Gesetzestext

(1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für: 1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), (2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 95 SGB11 verweist.

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