SGB11

§ 96 SGB11 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten

Gesetzestext

(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung. (2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 96 SGB11 verweist.

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