SGB11

§ 98 SGB11 Forschungsvorhaben

Gesetzestext

(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren. (2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 98 SGB11 verweist.

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