SGB12

§ 107 SGB12 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

Gesetzestext

§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 107 SGB12 verweist.

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