SGB12

§ 109 SGB12 Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts

Gesetzestext

Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 109 SGB12 verweist.

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