SGB12

§ 137 SGB12 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017

Gesetzestext

Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet: 1. Pflegebedürftige mit Pflegestufe I in den Pflegegrad 2, 2. Pflegebedürftige mit Pflegestufe II in den Pflegegrad 3, 3. Pflegebedürftige mit Pflegestufe III in den Pflegegrad 4. Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 137 SGB12 verweist.

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