SGB12

§ 143 SGB12 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten

Gesetzestext

Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 143 SGB12 verweist.

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