SGB12

§ 15 SGB12 Vorbeugende und nachgehende Leistungen

Gesetzestext

(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. § 47 ist vorrangig anzuwenden. (2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 15 SGB12 verweist.

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