SGB12

§ 38 SGB12 Darlehen bei vorübergehender Notlage

Gesetzestext

Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 38 SGB12 verweist.

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