SGB12

§ 50 SGB12 Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Gesetzestext

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft werden 1. ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Hebammenhilfe, 2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln, 3. Pflege in einer stationären Einrichtung und 4. häusliche Pflege nach den §§ 64c und 64f sowie die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson geleistet.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 50 SGB12 verweist.

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