SGB12

§ 64i SGB12 Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5

Gesetzestext

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder 3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 64i SGB12 verweist.

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