SGB12

§ 66 SGB12 Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Gesetzestext

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur 1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, 2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, 3. Inanspruchnahme von a) Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 64b, b) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 64e, c) anderen Leistungen nach § 64f, d) Leistungen zur teilstationären Pflege im Sinne des § 64g, 4. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 66 SGB12 verweist.

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