SGB2

§ 31b SGB2 Beginn und Dauer der Minderung

Gesetzestext

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2) Der Minderungszeitraum beträgt 1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat, (3) (weggefallen) (4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31b SGB2 verweist.

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