SGB2

§ 34c SGB2 Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

Gesetzestext

Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vorgehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 34c SGB2 verweist.

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