Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 128 SGB III Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung
Gesetzestext
Sind Menschen mit Behinderungen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen mit voller Verpflegung, so wird ein Betrag nach § 86 zuzüglich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.
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Verweise in dieser Norm
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