Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 136 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld

Gesetzestext

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. bei Arbeitslosigkeit oder (2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

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