Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 137 SGB III Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

Gesetzestext

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1. arbeitslos ist, (2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

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