Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 14 SGB III Auszubildende

Gesetzestext

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.

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